Fragen und Antworten
Rund um das Thema Radschnellwege kommen immer wieder ganz verschiedene Fragen auf. In diesem Bereich finden Sie Antworten auf die Fragen, die am häufigsten gestellt werden. Klicken Sie auf die jeweilige Frage um mehr zu erfahren.
- Worin unterscheiden sich Radschnellwege von »normalen« Radwegen?
- Welche Standards und Regeln gibt es für Radschnellwege?
- Wer darf auf Radschnellwegen fahren?
- Wie schnell muss/darf man auf Radschnellwegen fahren?
- Was bedeutet Vorstudie?
- Warum dauert es so lange, bis ein Radschnellweg genutzt werden kann?
- Wer legt die Breite eines Radschnellweges fest?
- Wer baut die Radschnellwege in Sachsen?
- Wo sollen in Sachsen Radschnellwege gebaut werden?
- Sind Fußgänger auf Radschnellwegen erlaubt?
- Werden durch Radschnellwege nicht zu viele Parkmöglichkeiten in den Städten verdrängt?
- Stehen Radschnellwegen in Konkurrenz zum ÖPNV? Oftmals sollen Radschnellwege parallel zu S-Bahnstrecken verlaufen.
- Wird der Parkdruck in den Städten durch Radschnellwege verstärkt?
- Radschnellwege sind oft als Fahrradstraße ausgewiesen. Wie bewege ich mich dort als Autofahrender?
Worin unterscheiden sich Radschnellwege von »normalen« Radwegen?
Radschnellwege sind deutlich breiter als herkömmliche Radwege, in der Regel asphaltiert und sollen beleuchtet werden. Sie sind vom Fußverkehr getrennt und ihnen soll an Querungen und Kreuzungen der Vorrang gewährt werden. Vor allem im urbanen Raum sollen so lange Wege in kurzer Zeit zurückgelegt werden können.
Welche Standards und Regeln gibt es für Radschnellwege?
Die geltenden Regelungen und Empfehlungen wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) aufgestellt und umfassen folgende Kriterien für Radschnellwege:
- durchgängige Führung
- geringe Reisezeitverluste durch separate Führung oder Vorrangführung
- an Kreuzungspunkten Vorfahrt, eine abgestimmte Ampelschaltung oder Kreisverkehr
- leistungsfähige Breiten: Begegnungsfälle, Überholen, Parallelfahrt möglich
- getrennte Fußgängerführung; sowie innerörtlich keine Mitnutzung von ÖPNV-Flächen
- Eignung für Geschwindigkeit bis 30 km/h
- hohe Qualität des Fahrbahnbelags
- Wegweisung und Servicestationen
- ganzjährig Beleuchtung und Winterdienst
Wer darf auf Radschnellwegen fahren?
Verkehrsrechtlich sind Radschnellverbindungen wie Radwege zu behandeln. Radschnellverbindungen können demnach mit Fahrrädern und Pedelecs (mit einer Höchstgeschwindigkeit von Tempo 25) genutzt werden.
Sind Radschnellwege nicht ein Risiko für Anwohner und Fußgänger?
Radschnellwege sind keine »Fahrradautobahnen« und weder für Rennrad- oder Schnellfahrende noch für die, die zu Fuß gehen, angelegt. Sie sollen vielmehr eine attraktive und möglichst unterbrechungsfreie Verbindung für Radfahrende im Alltagsverkehr darstellen und deren Reisezeit auf Streckenlängen von über fünf Kilometern verkürzen. Streckenteile mit Fußgängeraufkommen sollen nach Möglichkeit parallele Fußwege erhalten, um Konflikte zu verhindern.
Auch auf Radschnellverbindungen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung und insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme untereinander sowie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden.
Wann steht fest, wo ein Radschnellweg langführen soll?
Im Zuge der Planung und durch die Beteiligungen verschiedener Betroffener sollen mit den Vorhaben verbundene Konflikte bereits erkannt, besprochen und möglichst zu verträglichen Lösungen gebracht werden. Im Ergebnis des Baurechtsverfahren wird der Verlauf rechtsverbindlich festgeschrieben.
Was bedeutet Vorstudie?
Die Vorstudie dient dazu, aus allen zielführenden möglichen Verbindungvarianten die am besten geeignete Trasse für einen Radschnellweg zu ermitteln, für die die Entwurfsanforderungen erfüllbar sind. Hierfür sind alle Gegebenheiten und Besonderheiten des Betrachtungsraumes zu analysieren und in einer begründeten Vorauswahl die realistischen Varianten zu ermitteln und zu prüfen. Diese werden einem Linienvergleich unterzogen und unter den Aspekten der verkehrlichen Wirksamkeit, der Streckenqualität, der Auswirkungen auf Betroffene, Gebietsplanungen und Umweltbelange und der Wirtschaftlichkeit betrachtet. Eine Vorschlagslösung wird herausgearbeitet und nach einem Beteiligungsprozess eine abschließende Verlaufsempfehlung gegeben. Im folgenden Planungsschritt, der Vor- und Entwurfsplanung, wird die herausgearbeitete Trassenführung mit den planerischen Details untersetzt.
Warum dauert es so lange, bis ein Radschnellweg genutzt werden kann?
Für Radschnellwege gelten die gesetzlichen Planungs-, Beteiligungs und Genehmigungserfordernisse aller Verkehrsbauvorhaben, also analog wie für Autobahnen, Bahnstrecken oder Flugplätze. Der Planungsablauf ist im Abschnitt Planungsschritte aufgezeigt. Die unvermeidlichen Eingriffe, berührte Belange und die Einspruchs- und Klagemöglichkeiten erfordern eine besonders sorgfältige, weitmöglichst abgesicherte Entwurfsentwicklung.
Wer legt die Breite eines Radschnellweges fest?
Auf Radschnellwegen soll das Nebeneinanderfahren (zum Beispiel neben Kindern oder auch bei Gruppen) und Überholen (auch von Rädern mit Anhängern) möglich sein. Vorzusehen sind vier Meter Fahrbahnbreite bzw. drei Meter pro Richtung. Das wird im hierfür geltende Regelwerk »Hinweise zu Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten« (kurz: H RSV 2021) festgelegt.
Wer baut die Radschnellwege in Sachsen?
Dies regelt das Sächsische Straßengesetz. Städte mit mehr als 30.000 Einwohnern planen und bauen Radschnellwege in ihrem Stadtgebiet bzw. innerhalb der Grenzen der Ortsdurchfahrt. Bei allen Außerortslagen, sowie in Kleinstädten und Gemeinden ist die Straßenbauverwaltung des Freistaates Sachsen Planungs- und Baulastträger.
Wo sollen in Sachsen Radschnellwege gebaut werden?
Radschnellwege stellen die hochwertigsten Radverkehrsanlagen in Deutschland dar. Sie sind entwurfs- und kostenseitig sehr anspruchsvoll und der große Aufwand für Planung, Bau und Unterhaltung muss aus Wirtschaftlichkeitsgründen durch eine erwartbare hohe Nutzung gerechtfertigt sein. Über den Radschnellweg sollen Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsstätten erreicht werden können und so eine möglichst hohe Nutzung erzielt werden.
Aufgrund des umganfreiches Planungs-, Bau- und Unterhaltungsaufwand galt es zunächst potenzielle Radschnellweg-Korridoren zu identifizieren. Im Rahmen der Radschnellwegkonzeption Sachsen 2019 wurden die im Freistaat bestehenden zwischenörtlichen Wegebeziehungen analysiert und das vom Bund gesetzte Nutzungsziel (über 2.000 Radfahrende pro Tag) bei elf Verbindungen als erreichbar ermittelt. Diese liegen nachvollziehbarerweise im Umfeld der sächsischen Großstädte und zwar dort, wo zu nahegelegenen Mittel- oder Unterzentren starke Verkehrsbewegungen zu verzeichnen sind. Diese elf Korridore werden im Einzelnen untersucht und mögliche Linienführungen wie auch Nutzungspotenziale ermittelt. Weitere Informationen zu den Korridoren finden Sie im Bereich Korridorsteckbriefe.
Sind Fußgänger auf Radschnellwegen erlaubt?
Wo es das Aufkommen an Fußgängern erfordert, also laut Regelwerk mehr als 25 Fußgehenden pro Stunde zu erwarten sind, soll ein paralleler Fußweg angelegt werden. Ist das nicht der Fall, kann eine ausgeschilderte Mitbenutzung zugelassen werden.
Werden durch Radschnellwege nicht zu viele Parkmöglichkeiten in den Städten verdrängt?
Durch die Platzverhältnisse geht die Neuanlage eines Radschnellweges mit der Änderung bestehender Verkehrsflächen einher. Wo möglich soll die Errichtung eines Radschnellweges von verträglichen Ausweichgelegenheiten für den ruhenden und fließenden Kfz-Verkehr begleitet werden.
Ziel ist es, gleichwertige Sicherheits- und Verkehrsverhältnisse für den Radverkehr gegenüber dem motorisierten Indvidualverkehr den Verkehrsteilnehmenden anzubieten. Das Fahrrad als ressourcenschonendes Verkehrsmittel soll attraktiver werden und der Bedarf für Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs sinken.
Stehen Radschnellwege in Konkurrenz zum ÖPNV?
Bahnstrecken eigenen sich durch ihre ebenenfrei mit Dammlagen, Brücken oder Unterführungen durch die Stadträume verlaufenden Gleistrassen insbesondere für Radschnellwege, da diese möglichst ohne Unterbrechungen konzipiert werden sollen. Beide können sich zudem gut ergänzen: Durch Verknüpfungspunkte mit den weiterführenden ÖPNV-Angeboten kann die individuelle Reichweite der Radnutzung nochmals deulich gesteigert und damit das Nutzungspotenzial erhöht werden. Im Unterschied zu den großen Abständen zwischen S-Bahn-Haltestellen bieten Radschnellwege feinere Verteilungen von und nach Verkehrsquellen und -zielen an.
Im dicht besiedelten Stadtgebiet kann eine unterbrechungsarme Durchgängigkeit eines Radschnellweges bei Anlehnung an eine Bahntrasse eher erreicht werden als bei einer bahnfernen Trasse. Bei bahnfernen Trassenvarianten treten häufiger Verlaufserschwernisse und umfassende Auswirkungen für bestehende Kreuzungen auf. Aufgrund ihrer Nähe zur Stadt kann sie wiederum günstiger in der Erschließung und damit letztlich stärker genutzt werden. Im Zuge der Planungen werden verschiedene Varianten gegenüberstellend betrachtet und abgewogen.
Wird der Parkdruck in den Städten durch Radschnellwege verstärkt?
Städtbaulich problematisch ist sowohl ein starker Verkehr in Innenstädten als auch die hohe Flächeninanspruchnahme für den sogenannten ruhenden Verkehr, also durch parkende (und nur für bestimmte Zeit genutzte) Kraftfahrzeuge. Vielerorts ist es deshalb das Ziel, die Wohnumfelder grüner und ungestörter zu gestalten und so auch sicherer für Kinder wie für Erwachsene mit weniger Abgasen zu machen. Für Alltagsfahrten sollen mehr ressourenschonende Verkehrsarten herangezogen werden. Damit geht auch eine Veränderung der öffentlichen Verkehrsflächen einher.
Im Zuge der Planungen für Radschnellwege sollen auch Lösungen für Anwohner und Anwohnerinnen, insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen, betrachtet werden. Genauso muss es kurzzeitige Stellmöglichkeiten für Anlieferungen oder Ver- und Entsorgungsfahrzeuge geben. Wo es räumlich möglich ist, können Anwohnerstellplätze vorgesehen werden, ein genereller Anspruch auf das haustürnahe Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche besteht aber nicht.
Radschnellwege sind oft als Fahrradstraße ausgewiesen. Wie bewege ich mich dort als Autofahrender?
Motorisierter Verkehr kann Fahrradstraßen benutzen, wenn dies durch zusätzliche Verkehrszeichen zugelassen ist. Radfahrende haben dabei immer Vorrang und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. Soweit dies gewährleistet ist, beträgt die Höchstgeschwindigkeit Tempo 30. Für die Fahrbahn besteht ein absolutes Halteverbot. Die Rechts-vor-Links-Regelung wird aufgehoben, vorfahrtberechtigt sind stets die, die auf dem Radschnellweg fahren. Beschilderungen, Fahrbahneinfärbungen, -markierungen und eventuell Bodenschwellen sollen die Erkennbarkeit der Kreuzungssituation unterstützen.